Datenschutzerklärung
FRAGE: Google Ads Remarketing
HILFSTEXT:
Der Einsatz dieses Dienstes setzt eine Vereinbarung zwischen gemeinsam Verantwortlichen (Englisch: joint controller agreement bzw. JCA) nach Art. 26 DSGVO voraus. Eine solche Verenbarung wird vom Anbieter zu Verfügung gestellt. Ein Muster finden Sie auch in Ihrem Legal Account. Bitte stellen Sie sicher, dass Sie eine entsprechende Vereinbarung mit dem Anbieter geschlossen haben und verwenden Sie den generierten Text nur in diesem Fall.
ANTWORT: Nein-35
FRAGE: Google Ads Conversion Manager
HILFSTEXT:
Der Einsatz dieses Dienstes setzt eine Vereinbarung zwischen gemeinsam Verantwortlichen (Englisch: joint controller agreement bzw. JCA) nach Art. 26 DSGVO voraus. Eine solche Verenbarung wird vom Anbieter zu Verfügung gestellt. Ein Muster finden Sie auch in Ihrem Legal Account. Bitte stellen Sie sicher, dass Sie eine entsprechende Vereinbarung mit dem Anbieter geschlossen haben und verwenden Sie den generierten Text nur in diesem Fall.
ANTWORT: Nein-36
FRAGE: Google Ads Consent Mode / Einwilligungsmodus
HILFSTEXT:
Bitte stellen Sie sicher, dass Sie den Einwilligungsmodus so konfiguriert haben, dass keine zusätzlichen Daten an Google übermittelt werden, als dies standardmäßig der Fall ist, und verwenden Sie den generierten Text nur in diesem Fall.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass ein rechtliches Risiko auch bei dieser Konfiguration besteht, da personenbezogene Daten der Webseitenbesucher an Google ohne Einwilligung oder sonstige Rechtsgrundlage übermittelt werden. Aus diesem Grund raten wir von der Implementierung des Einwilligungsmodus dringend ab.
ANTWORT: Nein-37
FRAGE: Google Maps
HILFSTEXT:
Der Einsatz dieses Dienstes setzt eine Vereinbarung zwischen gemeinsam Verantwortlichen (Englisch: joint controller agreement bzw. JCA) nach Art. 26 DSGVO voraus. Eine solche Verenbarung wird vom Anbieter zu Verfügung gestellt. Ein Muster finden Sie auch in Ihrem Legal Account. Bitte stellen Sie sicher, dass Sie eine entsprechende Vereinbarung mit dem Anbieter geschlossen haben und verwenden Sie den generierten Text nur in diesem Fall.
Bitte beachten Sie, dass dieser Google-Dienst wohl standardmäßig Google Fonts nachlädt. Auf die Problematik bzgl. der Verwendung von Google Fonts wird hingewiesen. Prüfen Sie bitte ob Sie das Nachladen von Google Fonts manuell unterbinden können bzw. verwenden Sie zusätzlich die Texte zu Google Fonts und holen hierfür eine wirksame Einwilligung ein oder verzichten Sie gänzlich auf den Einsatz dieses Dienstes.
ANTWORT: Nein-38
FRAGE: Google Recaptcha
HILFSTEXT:
Der Einsatz dieses Dienstes setzt eine Vereinbarung zwischen gemeinsam Verantwortlichen (Englisch: joint controller agreement bzw. JCA) nach Art. 26 DSGVO voraus. Eine solche Verenbarung wird vom Anbieter zu Verfügung gestellt. Ein Muster finden Sie auch in Ihrem Legal Account. Bitte stellen Sie sicher, dass Sie eine entsprechende Vereinbarung mit dem Anbieter geschlossen haben und verwenden Sie den generierten Text nur in diesem Fall.
Bitte beachten Sie, dass dieser Google-Dienst wohl standardmäßig Google Fonts nachlädt. Auf die Problematik bzgl. der Verwendung von Google Fonts wird hingewiesen. Prüfen Sie bitte ob Sie das Nachladen von Google Fonts manuell unterbinden können bzw. verwenden Sie zusätzlich die Texte zu Google Fonts und holen hierfür eine wirksame Einwilligung ein oder verzichten Sie gänzlich auf den Einsatz dieses Dienstes.
ANTWORT: Nein-39
FRAGE: Google Tag Manager
HILFSTEXT:
Der Einsatz dieses Dienstes setzt eine Vereinbarung zur Auftragsvererabeitung (Englisch: data processing agreement bzw. DPA; nachfolgend: "AVV") nach Art. 28 DSGVO voraus. Eine AVV wird vom Anbieter zu Verfügung gestellt. Eine Muster-AVV finden Sie auch in Ihrem Legal Account. Bitte stellen Sie sicher, dass Sie eine AVV mit dem Anbieter geschlossen haben und verwenden Sie den generierten Text nur in diesem Fall.
Der hiermit generierte Textbaustein ist nur geeignet, wenn Sie für die Nutzung des Google Tag Managers eine Einwilligung einholen.
Bitte beachten Sie, dass seitens Google völlig unklar ist, ob und inwieweit Google im Rahmen des Google Tag Managers personenbezogene Daten Ihrer Kunden verarbeitet. Es empfiehlt sich daher, auf den Google Tag Manager vollständig zu verzichten und die jeweiligen Dienste direkt über den Webcode Ihrer Webseite einzubinden. Dies stellt stets eine deutlich datenschutzfreundlichere Einbindungsweise dar.
ANTWORT: Nein-40
FRAGE: Setzen Sie auf Ihrer Webseite PlugIns von sozialen Netzwerken ein?
HILFSTEXT:
Nach aktueller Rechtsprechung ist die Verwendung von Standard-Plugins ausschließlich über die sog. Shariff-Lösung rechtlich unbedenklich. Wir empfehlen, auf eine anderweitige Einbindung von Social Plugins zu verzichten. Hier finden Sie technische Informationen zu Shariff. Bitte verwenden Sie den generierten Text nur, wenn Sie die Shariff-Lösung tatsächlich nutzen.
ANTWORT: Nein-41
FRAGE: Betreiben Sie Seiten bzw. Konten bei Social-Media Plattformen? (z.B. Facebook-Fanpage)
HILFSTEXT:
Bei dem Betrieb von Seiten auf Social Media Plattformen sind zwei Aspekte zu beachten, die für alle zur Auswahl stehenden Anbieter und Dienste gelten:
1. Gemeinsame Verantwortlichkeit mit dem Plattformanbieter
2. Dattenübermittlung in Drittländer
Der Einsatz dieses Dienstes setzt eine Vereinbarung zwischen gemeinsam Verantwortlichen (Englisch: joint controller agreement bzw. JCA) nach Art. 26 DSGVO voraus. Eine solche Verenbarung wird vom Anbieter zu Verfügung gestellt. Ein Muster finden Sie auch in Ihrem Legal Account. Bitte stellen Sie sicher, dass Sie eine entsprechende Vereinbarung mit dem Anbieter geschlossen haben und verwenden Sie den generierten Text nur in diesem Fall.
Bitte beachten Sie, dass die Datenschutzkonferenz (DSK) die von Facebook zur Verfügung gestellte Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO als nicht ausreichend qualifiziert. Die DSK vertritt die Ansicht, dass Facebook-Fanpages derzeit nicht datenschutzkonform einsetzbar sind, weder von öffentlichen noch von nicht öffentlichen Stellen. Näheres hierzu lesen sie hier. Bitte beachten Sie, dass die Rechtsauffassung der DSK nicht abschließend ist, sie kann jedoch von Aufsichtsbehörden und/oder Gerichten geteilt werden.
Die DSK macht ebenfalls darauf aufmerksam, dass nach ihrer Auffassung die gleichen Gesichtspunkte genauso für andere Social-Media-Präsenzen (z.B.: Instagram, Twitter, etc.) gelten.
Bei der Nutzung dieses Dienstes können Daten in Länder ohne Angemessenheitsbeschluss übermittelt werden.
Bei der Nutzung dieses Dienstes werden personenbezogenen Daten in die USA übermittelt. Für die USA liegt ein Beschluss der Europäischen Kommission über ein angemessenes Datenschutzniveau als Grundlage für eine Drittlandsübermittlung vor, soweit der jeweilige Dienstleister zertifiziert ist. Soweit der Dienstleister (noch) nicht zertifiziert ist, müssen weiterhin die Regelungen zu Übermittlungen in Länder ohne Angemessenheitsbeschluss eingehalten werden.
Art. 46 Abs. 1 DSGVO setzt hierfür eine geeignete Garantie wie die sog. Standarddatenschutzklauseln der Europäischen Kommission ("SDK") voraus. Bitte verwenden Sie den generierten Text nur, wenn die SDK in Ihrem Vertrag mit dem Anbieter einbezogen sind. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass ein Restrisiko auch dann nicht ausgeschlossen werden kann, da die SDK von der Rechtsprechung und ausländischen Datenschutzbehörden in bestimmten Fällen als unzureichend erachtet wurden. Ggf. müssen weitere erforderliche Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Weitere Informationen finden Sie im FAQ „Übermittlung von personenbezogenen Daten in Drittländer" in Ihrem Legal Account.
ANTWORT: Ja-42
FRAGE: Auf welchen Social-Media-Plattformen bieten Sie Seiten bzw. Konten an?
ANTWORTEN:
Facebook (by Meta)
Instagram (by Meta)
Pinterest-43
FRAGE: Setzen Sie in Ihrem Shop das Trusted Shops Trustbadge ein?
HILFSTEXT:
Das Trusted Shops Trustbadge ist die Technologie, um Ihren Kunden alle Services an einem Ort zu bieten. Es ist immer im Blickfeld Ihrer Besucher und zeigt Ihr Gütesiegel, Ihre Note und Ihre Bewertungssterne an. Über diese Technologie bieten Sie zudem die Trusted Shops Garantie an und sammeln automatisch Bewertungen. Weitere Informationen finden Sie hier.
Wichtig: Bitte beantworten Sie die Frage nur mit "Ja", wenn Sie im Zielmarkt, wofür diese Datenschutzerklärung erstellt wird, auch tatsächlich das Trustbadge einsetzen.
ANTWORT: Nein